Freiheit für die Urne!
Endlich ein neues Bestattungsgesetz, aber leider nur in Rheinland-Pfalz!
Ab 27. September 2025 gilt in Rheinland-Pfalz eine neues Bestattungsgesetz mit entscheidenden Neuerungen:
Wegfall des Friedhofzwangs und der generellen Sargpflicht!
Erlaubt sind jetzt auch ohne extra Antrag bei einem Friedhof die Tuchbestattungen, die Urne zu Hause, die Flussbestattungen, die Baumbestattungen auf privatem Grundstück sowie neue Formen der Abschiednahme.
Um Bestattungstourismus zu verhindern, gilt das neue Gesetz nur für Bürger, die ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatten. Das kann auch mit einer testamentarischen Verfügung nicht umgangen werden. Eine Frau hatte im Testament verfügt, in dem Familiengrab beigesetzt zu werden. Sie hatte ihren letzten Wohnsitz aber nicht in RP. Das Gericht lehnte ab!
(Quelle: Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas e.V.)
Das sollten Sie wissen:
Für alle alternativen Bestattungsarten, also alle außer Sarg- und Tuchbestattungen, sind die Einäscherung und eine schriftliche Willenserklärung des verstorbenen Menschen in Form einer „Totenfürsorgeverfügung“ zwingend notwendig!
Sarg, Tuch, Urne, Wald, Meer, Fluss, Diamant
oder weiterleben als Baum?
Zur klassischen Bestattung im Sarg und auf dem Friedhof boomen alternative Bestattungsarten. Es vollzieht sich ein Wandel, der verschiedene Gründe hat. Der häufigste Grund ist eine Entwurzelung als Relikt von Industrialisierung und Fluchtbewegungen.
Der größte Teil der Bevölkerung musste sich mit Beginn der Industrialisierung Arbeit auch in entfernten Gegenden suchen und wurde nicht selten von Familie und Geburtsort entwurzelt. Nach dem Tod wird die Grabpflege nun aber zum Problem, weil niemand in der Nähe ist und die Grabpflege übernehmen kann. Ebenso entfällt damit ein erreichbarer Ort für Trauer und Erinnerung für die Hinterbliebenen.
Die gesellschaftlich gewünschte Mobilität hinterlässt hier eindeutige Spuren. Ebenso die Entwurzelung und Zersplitterung der Familien durch Fluchtbewegungen. Also ist der Wunsch der Bevölkerung nach alternativen Bestattungsarten sehr gut zu verstehen.
Laut einer repräsentativen Umfrage ergab sich eine Wunschliste der Bevölkerung:
Nur noch 11% der Bevölkerung wollen ein Sarg-Grab,
14 Prozent wollen ein Urnen-Grab,
24 Prozent wollen in einen Bestattungswald,
25 Prozent wünschen ein Verstreuen der Asche im Wald oder die Aufbewahrung oder Beisetzung der Urne oder Asche zu Hause oder im Garten.
(Quelle: Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas e. V. in Königswinter)
Wie gehen unsere Gesetzgeber in den Bundesländern mit dieser Entwicklung um?
In Rheinland-Pfalz sehr zeitgemäß, sehr großzügig und vorbildhaft. Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und NRW teilweise auch. Sie haben zwar ihre Bestattungsgesetze novelliert, aber im Wesentlichen ging es nur um die generelle Erlaubnis zur Tuchbestattung.
Diese musste bisher immer bei den jeweiligen Friedhöfen extra beantragt werden. Das wird durch ein einheitliches Landesgesetz natürlich vereinfacht. Die steigende Zahl von Mitbürgern muslimischen Glaubens macht eine solche einheitliche Regelung sinnvoll.
In diesem Sinne plant auch das Bundesland Sachsen ein neues Bestattungsgesetz. Dort sollen dann auch Mensch und Tier Bestattungen möglich sein. Vielleicht so wie von den Kessler-Zwillingen im Testament gewünscht. Sie wollten mit der Asche ihres Hundes in ein Grab. In Grünwald bei München ging das nicht.
Ein Wirrwarr privater Anbieter
Für alle anderen extra Wünsche der Bevölkerung hat sich inzwischen ein Wirrwarr von Anbietern etabliert, die Möglichkeiten für Alternativen anbieten und Bestimmungen legal umgehen. Etwas unüberschaubar und teuer. Dafür können Sie dann auch als Asche im Ballon fahren und sich verstreuen lassen. Geht auch auf dem Meer als Seebestattung in der Urne.
Ganz besonders reizvoll: Sie leben als Baum weiter oder ein Teil Ihrer Asche wird ein Diamant. Allerdings gilt auch in diesem Fall der Friedhofszwang, weil nur ein Teil der Asche außer Landes gebracht und zu einem Diamanten gepresst wird. Der andere Teil der Asche muss auf dem Friedhof in dem Bundesland beigesetzt werden, in dem Sie zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.
Deutschland noch in der Kleinstaaterei
Wer sich vorab also Gedanken um seine Bestattung macht, muss genau die Bestimmungen kennen, die in dem Bunddesland gelten, in welchem er oder sie seinen letzten Wohnsitz hat oder haben wird. Bei diesem Thema lebt Deutschland noch wie zu Zeiten der Kleinstaaterei. Heute heißt das „kultureller Föderalismus“.
Bismarck reduzierte die Anzahl der deutschen Kleinstaaten bei der Reichsgründung zwar erheblich, aber es sind heute immer noch 16 und diese pochen auf ihre Rechte. Bei dem Thema Bestattungen entscheiden die Bundesländer allein, denn es gibt kein übergeordnetes Bundesgesetz. Es gibt auch kein europäisches Gesetz. Dort wird zwar jede grüne Gurke geregelt, aber Bestattungen überlässt man den einzelnen Mitgliedsländern.
Problem: Der Friedhofszwang
Früher fand eine Bestattung der Toten auf den Friedhöfen an Kirchen statt. Durch die wachsende Bevölkerungszahl wurde im 18. und 19. Jahrhundert festgelegt, dass Friedhöfe außerhalb bewohnter Gegenden und auch von Kommunen anzulegen sind. Das hatte vor allem hygienische Gründe. Außer dem Friedhofszwang galt auch Sargpflicht. Ab 1934 galt mit dem preußischen Allgemeinen Landrecht diese Pflicht auch für Feuerbestattungen., also Asche und Urnen. Feuerbestattung und Erdbestattung waren „grundsätzlich gleichgestellt“.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Für alle Bürger gilt der Friedhofszwang, obwohl manchmal der Eindruck entsteht, für Aristokraten nicht, denn da gibt es noch diese Familiengräber auf privaten Grundstücken in Schlossgärten. Das ist eine Ausnahme für historische Grabstätten, die vor der Einführung der Friedhofspflicht existierten. Sie genießen Bestandsrecht.
Eine weitere Ausnahme gilt für Urnen in bestimmten Bundesländern wie zum Beispiel Bremen, NRW oder Rheinland-Pfalz. Auf Antrag darf dort die Urne auf privatem Grund beigesetzt werden, sofern das schriftlich gewollt war. Das ist eine Möglichkeit für alle Bürger und kein besonderes Recht für den Adel.
Sie können sogar einen eigenen Friedhof auf Ihrem privaten Grundstück beantragen. Bedingung ist eine Mindestgröße von 1 Hektar Land und eine Lage außerhalb von Städten. Außerdem müssen umfangreiche Gutachten zur Bodenbeschaffenheit, dem Grundwasser und der Atmosphäre erstellt werden, um die Belastung für die Umwelt zu minimieren.
Eigentlich stellt sich aktuell die Frage unter Fachleuten, ob Friedhöfe nicht wie Deponien behandelt werden müssen. Da jedes Bundesland und jede Kommune bisher allein entschieden haben, wo und wie eine Erweiterung oder ein Neubau eines Friedhofes zu erlauben ist, bemüht man sich zunehmend um Vernetzung und Auswertung von Gutachten und Projektstudien.
„Bodenkundliche Umweltprobleme auf Friedhöfen in Deutschland“
„Themenheft vorsorgender Bodenschutz – Bodenkundliche Anforderungen an die Neuanlage oder Erweiterung von Friedhöfen in Deutschland“.
Beide Gutachten als kstl. Download im Anhang.

„Letzte Ruhe Kaminsims?“
Das war der Titel eines Fachartikels von Frau Prof. Dr. Dagmar Felix in einer juristischen Fachzeitschrift. Sie stellte sogar die Frage, ob der Friedhofszwang für Urnen überhaupt verfassungskonform (s. Landesverfassungen der Bundesländer) ist, denn es bestehen durchaus verfassungsrechtliche Bedenken. Auch die Grundrechte (gem. Art.1, Abs.1 GG) und Persönlichkeitsrechte (gem. Art. 2, Abs. 1 GG) des Verstorbenen werden tangiert, denn die Willensäußerung über den Verbleib der eigenen Asche trifft jeder noch zu Lebzeiten und dadurch gelten die Paragrafen des Grundgesetzes auch über den Tod hinaus. Außerdem steht das Grundgesetz über den Landesverfassungen.
Urnen stellen im Vergleich zu Sarg- und Tuchbestattungen so gut wie kein Umweltrisiko dar und damit entfällt ein wichtiger Grund für den Friedhofszwang. Man muss abwarten, wie sich eine Liberalisierung zu dem Thema entwickelt. Für andere europäische Länder ist das schon lange geklärt: Die Urne darf mit nach Hause.
(Fachartikel von Prof. Dr. Dagmar Felix, s. Anhang)
Die Bestattungsvorsorge
Alle Ihre Wünsche für die Bestattung gehen nur mit einer „Bestattungsvorsorge“. Sie ist heute wichtiger denn je. Damit sorgen Sie nicht nur für die finanzielle Absicherung, sondern auch der Einhaltung Ihres „letzten Willens“. Natürlich nur in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen.
Das sollten Sie schriftlich festlegen:
Bestattungsart:
Was soll mit Leichnam oder Asche passieren? Erdbestattung auf einem Friedhof, Urne zu Hause, Asche-Verstreuung, Flussbestattung, Baumbestattung?
Berechtigte Personen:
Benennung der totenfürsorgeberechtigten Person. Wer soll die Wünsche umsetzen?
Bestattung:
Details zum Ablauf der Bestattung: Musik, Trauerredner, Kleidung, Traueranzeigen.
Regelung zur Ascheteilung.
Das Erbe:
Hinterlegen Sie ein Testament an einem sicheren Ort oder bei einem Notar.
Ihr Erbe als Körperspende
Ihr letzter Wille
Testamentarisch können Sie festlegen, wer was erbt. Das können die Kinder sein, wenn es über den Pflichtteil hinausgeht. Das können Stiftungen, Vereine oder Personen sein, denen sie etwas aus Dankbarkeit oder zur Erinnerung hinterlassen möchten.
Sie können darüber hinaus auch Ihren Körper spenden. Mit einer Körperspende geben Sie nach Ihrem Tod jungen Medizinern die Möglichkeit, anatomische und operative Kenntnisse zu erlangen oder zu erweitern.
Nicht jeder kann aber Körperspender werden. Ausgenommen sind Organspender, schwer verunglückte Personen, hochinfektiöse Patienten und Suizide. Ansprechpartner sind zum Beispiel:
MoViDo gGmbH – Die Toten lehren die Lebendigen“ (movido.info) und
alle Institute für Anatomie bei den großen Universitätskliniken.
In diesem Fall müsste es eine Uni in Ihrer Nähe sein, denn da sind jeweils Postleitzahlen angegeben, die im Einzugsgebiet der Institute liegen. Manchmal wird auch ein Mindestalter (z. B. ab 50 Jahre) vorausgesetzt.
Bei einigen Instituten ist die Körperspende ohne zusätzliche Kosten. Das Institut organisiert und bezahlt für Überführung und spätere Beisetzung. Manche Institute erheben eine Gebühr.
MoViDo arbeitet bundesweit und erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr in die Datei in Höhe von 50,00 Euro.
Und Sie müssen in jedem Fall noch zu Lebzeiten eine Erklärung abgeben und hinterlegen. Dafür erhalten Sie von den Uni-Instituten oder der MoViDo gGmbh in Essen einen Fragebogen und einen Vordruck für die Erklärung.
Aber immer trotzdem die Vorsorge:
Sollten Sie jedoch noch vor Eintritt des Todes einen schweren Unfall erleiden, an einer Infektionskrankheit sterben oder sich für eine Organspende entscheiden, entfällt die Aufnahme in ein Körperspender-Programm. Der Antrag erlischt.
Für diesen Fall müssen Sie vorsorgen und festlegen, wie und wo Ihre Bestattung ablaufen soll und wer sich darum kümmern soll. Regeln Sie das mit Ihrem Bestatter vor Ort noch zu Lebzeiten.
Wenn Sie Single sind, keine Kinder, keine Geschwister, keine Eltern oder sonstige lebende Verwandte haben, kein nennenswertes Erbe hinterlassen, müssen Sie gar nichts regeln. Die Kommune muss sich dann um alles kümmern.
In jedem anderen Fall sollten Sie ein Testament und eine „Totenfürsorgeverfügung“ hinterlegen.
Wer nicht schon zu Lebzeiten eine Grabstelle kauft, sollte mit einem regionalen Bestatter sprechen. Die Beratung ist kostenlos, umfassend und kompetent. Ohne Beratung kann es sein, dass Ihr „letzter Wille“ nicht befolgt werden kann. Auch kein schönes Gefühl!
Gute Hilfe bei allen Fragen zur eigenen Bestattung finden Sie auch bei der Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas e. V. in Königswinter.

Artikel geschrieben von Karin Springefeld
Anhang für den kstl. Download:
Friedhöfe unter Denkmalschutz
Ludewig, Daniele:
„Alter Friedhof Darmstadt – Stadtgeschichte auf Grabsteinen“
ISBN: 9 783982 250359
19,95 Euro
Mit Liebe auf dem letzten Weg begleiten
Wächter, Martina Maria:
„Ich überlasse Euch meine Kraft – Abschied birgt viel mehr als nur den Schmerz“
ISBN: 9 738982 250366
19,00 Euro








